Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/08/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19308 A/2016

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0001

Entscheidungsdatum

24.02.2016

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3

Rechtssatz

Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080001.L03

Im RIS seit

13.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2016080001_20160224L03

Rechtssatz für Ra 2025/08/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0124

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0001 E 24. Februar 2016 VwSlg 19308 A/2016 RS 3

Stammrechtssatz

Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080124.L03

Im RIS seit

09.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2025080124_20260812L04