Derjenige, dessen Parteistellung durch § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 begründet wurde, ist zur Geltendmachung subjektiver Rechte im Bereich des Gesundheitsschutzes nicht berechtigt, weil die Wahrung der in § 105 WRG 1959 verankerten öffentlichen Interessen ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet ist.Derjenige, dessen Parteistellung durch Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 begründet wurde, ist zur Geltendmachung subjektiver Rechte im Bereich des Gesundheitsschutzes nicht berechtigt, weil die Wahrung der in Paragraph 105, WRG 1959 verankerten öffentlichen Interessen ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet ist.