Handelt es sich um ein Vorhaben, zu dessen Umsetzung die Einräumung von Zwangsrechten nicht vorgesehen ist, oder kommt eine Einräumung von Zwangsrechten wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der §§ 60 und 63 WRG 1959 nicht in Frage, so kann es - ungeachtet dessen, dass seine Einreichung in Befolgung eines § 21a WRG 1959-Projektvorlageauftrages erfolgte - nicht bewilligt werden.Handelt es sich um ein Vorhaben, zu dessen Umsetzung die Einräumung von Zwangsrechten nicht vorgesehen ist, oder kommt eine Einräumung von Zwangsrechten wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der Paragraphen 60 und 63 WRG 1959 nicht in Frage, so kann es - ungeachtet dessen, dass seine Einreichung in Befolgung eines Paragraph 21 a, WRG 1959-Projektvorlageauftrages erfolgte - nicht bewilligt werden.