Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2016/07/0030
Entscheidungsdatum
28.04.2016
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §24 Abs2;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
Rechtssatz
Vor dem Hintergrund dessen, dass sich der Amtssachverständige mit allen vom Rw ins Treffen geführten geländeverändernden Maßnahmen im Detail beschäftigt und auf fachlicher Ebene deren Unschädlichkeit für die Grundstücke des Rw attestiert hatte, ist es angesichts dieses unbestimmten Beschwerdevorbringens im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das VwG von einer Verhandlung abgesehen hat (vgl. E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).Vor dem Hintergrund dessen, dass sich der Amtssachverständige mit allen vom Rw ins Treffen geführten geländeverändernden Maßnahmen im Detail beschäftigt und auf fachlicher Ebene deren Unschädlichkeit für die Grundstücke des Rw attestiert hatte, ist es angesichts dieses unbestimmten Beschwerdevorbringens im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das VwG von einer Verhandlung abgesehen hat vergleiche E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070030.L02
Im RIS seit
21.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2016070030_20160428L02