Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/07/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0030

Entscheidungsdatum

28.04.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs2;
VwGVG 2014 §24 Abs4;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund dessen, dass sich der Amtssachverständige mit allen vom Rw ins Treffen geführten geländeverändernden Maßnahmen im Detail beschäftigt und auf fachlicher Ebene deren Unschädlichkeit für die Grundstücke des Rw attestiert hatte, ist es angesichts dieses unbestimmten Beschwerdevorbringens im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das VwG von einer Verhandlung abgesehen hat vergleiche E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070030.L02

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2016070030_20160428L02