Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG sind nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektivöffentlichen Rechten Gegenstand ist (Hinweis E vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062).Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sind nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektivöffentlichen Rechten Gegenstand ist (Hinweis E vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062).