Im Vergleich zum bei ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut vorgesehenen "Normaltarif" erweist sich die Ersatzmaut ihrerseits als die "teurere" Variante (vgl. zum Zuschlag zur hinterzogenen Maut und der an dessen Stelle tretenden Ersatzmaut § 13 Abs. 3 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 107/1999 sowie die diesbezüglichen ErläutRV 1853 BlgNR 20. GP, 17).Im Vergleich zum bei ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut vorgesehenen "Normaltarif" erweist sich die Ersatzmaut ihrerseits als die "teurere" Variante vergleiche zum Zuschlag zur hinterzogenen Maut und der an dessen Stelle tretenden Ersatzmaut Paragraph 13, Absatz 3, Bundesstraßenfinanzierungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1999, sowie die diesbezüglichen ErläutRV 1853 BlgNR 20. GP, 17).