Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
Ra 2016/05/0068
Entscheidungsdatum
12.12.2017
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §4 Abs2 litA;
BauO Wr §6 Abs3;
BauO Wr §62 Abs1 Z4;
BauRallg;
Rechtssatz
Eine Grünlandwidmung erlaubt bei bestehenden rechtskräftig bewilligten Gebäuden, die im Falle ihrer Neuerrichtung der Widmung widersprächen, grundsätzlich nur Instandsetzungsarbeiten; damit soll durch den natürlichen Endigungsprozess von Bauwerken auch an bebauten Grundstücken letztlich der Zweck der Grünlandwidmung verwirklicht werden (Hinweis VwGH 23.2.2005, 2002/05/1024). Für die Beantwortung der Frage, ob bauliche Maßnahmen als Instandsetzung zu qualifizieren sind, muss auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Wertung bei bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und bewilligungs- oder anzeigefreien Vorhaben abgestellt werden (Hinweis VwGH 31.7.2006, 2005/05/0370). Bauliche Maßnahmen zur Instandsetzung eines bestehenden rechtskräftig bewilligten Gebäudes, das im Falle seiner Neuerrichtung einer für das Baugrundstück geltenden Grünlandwidmung widerspräche, sind daher nur soweit zulässig, als sich diese im Rahmen des bestehenden Baukonsenses halten.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050068.L11
Im RIS seit
16.01.2018
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
JWR_2016050068_20171212L11