Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0068

Rechtssatz

Eine Grünlandwidmung erlaubt bei bestehenden rechtskräftig bewilligten Gebäuden, die im Falle ihrer Neuerrichtung der Widmung widersprächen, grundsätzlich nur Instandsetzungsarbeiten; damit soll durch den natürlichen Endigungsprozess von Bauwerken auch an bebauten Grundstücken letztlich der Zweck der Grünlandwidmung verwirklicht werden (Hinweis VwGH 23.2.2005, 2002/05/1024). Für die Beantwortung der Frage, ob bauliche Maßnahmen als Instandsetzung zu qualifizieren sind, muss auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Wertung bei bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und bewilligungs- oder anzeigefreien Vorhaben abgestellt werden (Hinweis VwGH 31.7.2006, 2005/05/0370). Bauliche Maßnahmen zur Instandsetzung eines bestehenden rechtskräftig bewilligten Gebäudes, das im Falle seiner Neuerrichtung einer für das Baugrundstück geltenden Grünlandwidmung widerspräche, sind daher nur soweit zulässig, als sich diese im Rahmen des bestehenden Baukonsenses halten.