Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ra 2016/05/0068
Entscheidungsdatum
12.12.2017
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §119 Abs1;
BauO Wr §119 Abs2;
BauO Wr §121 Abs1;
BauO Wr §121 Abs3;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
Rechtssatz
Zielt ein Bauvorhaben darauf ab, konsentierte Raumwidmungen eines Gebäudes, für das die Wr BauO gemeinschaftliche Anlagen im bestimmten Umfang vorschreibt, dahin zu ändern, dass nach Durchführung dieser Änderungen diese vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Anlagen wegfallen, so stellt dies eine so wesentliche Änderung des Gebäudes dar, dass dieses nach Durchführung der baulichen Maßnahmen als ein anderes anzusehen und diese Widmungsänderung als Umbau zu beurteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050068.L09
Im RIS seit
16.01.2018
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
JWR_2016050068_20171212L09