Verwaltungsgerichtshof
12.12.2017
Ra 2016/05/0068
Zielt ein Bauvorhaben darauf ab, konsentierte Raumwidmungen eines Gebäudes, für das die Wr BauO gemeinschaftliche Anlagen im bestimmten Umfang vorschreibt, dahin zu ändern, dass nach Durchführung dieser Änderungen diese vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Anlagen wegfallen, so stellt dies eine so wesentliche Änderung des Gebäudes dar, dass dieses nach Durchführung der baulichen Maßnahmen als ein anderes anzusehen und diese Widmungsänderung als Umbau zu beurteilen ist.