Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/05/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0068

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §119 Abs1;
BauO Wr §121 Abs1;

Rechtssatz

Beherbergungsstätten sind in Paragraph 121, Absatz eins, (erster Satz) Wr BauO als Unterkünfte definiert, bei denen entweder für das Wohnen oder für das Wirtschaften gemeinschaftliche Anlagen vorgesehen sind. Schon nach der Definition einer Wohnung im allgemeinen Verständnis handelt es sich bei einer Beherbergungsstätte um keine Wohnung, sind doch die Unterkunftnehmer für das Wohnen oder für die Wirtschaftsführung auf gemeinschaftliche Anlagen angewiesen. Dasselbe gilt in Bezug auf Heime, welche in Paragraph 121, Absatz eins, (zweiter Satz) Wr BauO als Gebäude oder Gebäudeteile, die zur ständigen oder vorübergehenden gemeinsamen Unterbringung von Menschen bestimmt sind, die zu einer nach anderen als familiären Zusammengehörigkeitsmerkmalen zusammenhängenden Personengruppe gehören, definiert sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050068.L06

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050068_20171212L06