Verwaltungsgerichtshof
12.12.2017
Ra 2016/05/0068
Beherbergungsstätten sind in Paragraph 121, Absatz eins, (erster Satz) Wr BauO als Unterkünfte definiert, bei denen entweder für das Wohnen oder für das Wirtschaften gemeinschaftliche Anlagen vorgesehen sind. Schon nach der Definition einer Wohnung im allgemeinen Verständnis handelt es sich bei einer Beherbergungsstätte um keine Wohnung, sind doch die Unterkunftnehmer für das Wohnen oder für die Wirtschaftsführung auf gemeinschaftliche Anlagen angewiesen. Dasselbe gilt in Bezug auf Heime, welche in Paragraph 121, Absatz eins, (zweiter Satz) Wr BauO als Gebäude oder Gebäudeteile, die zur ständigen oder vorübergehenden gemeinsamen Unterbringung von Menschen bestimmt sind, die zu einer nach anderen als familiären Zusammengehörigkeitsmerkmalen zusammenhängenden Personengruppe gehören, definiert sind.