Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2016/05/0068
Entscheidungsdatum
12.12.2017
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §119 Abs1;
BauO Wr §121 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauRallg;
Rechtssatz
Die Änderung der Widmung eines Gebäudes von einer Beherbergungsstätte bzw. einem Heim im Sinne des § 121 Abs. 1 Wr BauO in ein Wohngebäude im Sinne des § 119 Abs. 1 Wr BauO ist als Umbau zu beurteilen und stellt eine derart wesentliche Änderung der Nutzung dar, dass das Gebäude nach Durchführung dieser Änderung als ein "anderes" anzusehen ist.Die Änderung der Widmung eines Gebäudes von einer Beherbergungsstätte bzw. einem Heim im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, Wr BauO in ein Wohngebäude im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, Wr BauO ist als Umbau zu beurteilen und stellt eine derart wesentliche Änderung der Nutzung dar, dass das Gebäude nach Durchführung dieser Änderung als ein "anderes" anzusehen ist.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050068.L03
Im RIS seit
16.01.2018
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
JWR_2016050068_20171212L03