Verwaltungsgerichtshof
12.12.2017
Ra 2016/05/0068
Die Änderung der Widmung eines Gebäudes von einer Beherbergungsstätte bzw. einem Heim im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, Wr BauO in ein Wohngebäude im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, Wr BauO ist als Umbau zu beurteilen und stellt eine derart wesentliche Änderung der Nutzung dar, dass das Gebäude nach Durchführung dieser Änderung als ein "anderes" anzusehen ist.