Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19386 A/2016
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2016/05/0049
Entscheidungsdatum
26.09.2017
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
Norm
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §32 Abs6;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/05/0051
Ra 2016/05/0050
Rechtssatz
Eine Regelung über die höchstzulässige Anzahl an Wohneinheiten stellt keine baurechtliche Regelung über die Ausweitbarkeit des Bauplatzes im Sinne des § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 dar. Zwar kann gemäß § 32 Abs. 6 OÖ ROG 1994 das Maß der baulichen Nutzung auch durch die Höchstzahl der in den Gebäuden zulässigen Wohneinheiten beschränkt werden. Über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes im Sinne des § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 ist damit aber nichts gesagt, weil sich die Ausnutzbarkeit im Sinne dieser die Nachbarrechte regelnden Bestimmung nur auf die flächenmäßig bzw. kubaturmäßig in Erscheinung tretende Bausubstanz beziehen kann.Eine Regelung über die höchstzulässige Anzahl an Wohneinheiten stellt keine baurechtliche Regelung über die Ausweitbarkeit des Bauplatzes im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 dar. Zwar kann gemäß Paragraph 32, Absatz 6, OÖ ROG 1994 das Maß der baulichen Nutzung auch durch die Höchstzahl der in den Gebäuden zulässigen Wohneinheiten beschränkt werden. Über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 ist damit aber nichts gesagt, weil sich die Ausnutzbarkeit im Sinne dieser die Nachbarrechte regelnden Bestimmung nur auf die flächenmäßig bzw. kubaturmäßig in Erscheinung tretende Bausubstanz beziehen kann.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050049.L03
Im RIS seit
16.11.2017
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2016050049_20170926L03