Verwaltungsgerichtshof
26.09.2017
Ra 2016/05/0049
Eine Regelung über die höchstzulässige Anzahl an Wohneinheiten stellt keine baurechtliche Regelung über die Ausweitbarkeit des Bauplatzes im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 dar. Zwar kann gemäß Paragraph 32, Absatz 6, OÖ ROG 1994 das Maß der baulichen Nutzung auch durch die Höchstzahl der in den Gebäuden zulässigen Wohneinheiten beschränkt werden. Über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 ist damit aber nichts gesagt, weil sich die Ausnutzbarkeit im Sinne dieser die Nachbarrechte regelnden Bestimmung nur auf die flächenmäßig bzw. kubaturmäßig in Erscheinung tretende Bausubstanz beziehen kann.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/05/0051
Ra 2016/05/0050