Gemäß § 54 Abs. 3 NÖ BauO 1996 iVm § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 kommt eine Verletzung der Nachbarrechte in Frage, wenn durch eine Verletzung der Regelung betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich und die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe der Lichteinfall im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 für Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn beeinträchtigt wäre (Hinweis E vom 24. Mai 2016, 2013/05/0200, mwN).Gemäß Paragraph 54, Absatz 3, NÖ BauO 1996 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 kommt eine Verletzung der Nachbarrechte in Frage, wenn durch eine Verletzung der Regelung betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich und die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe der Lichteinfall im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 für Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn beeinträchtigt wäre (Hinweis E vom 24. Mai 2016, 2013/05/0200, mwN).