Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/05/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2016/05/0015

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §57;
BauO Wr §58;

Rechtssatz

Maßgeblich sind bei dem Rückübereignungsanspruch gemäß Paragraph 58, Wr BauO bloß jene Vorgänge, die sich bei der Abtretung zwischen der Stadt Wien und dem zur Abtretung Verpflichteten abgespielt haben. Im vorliegenden Fall erfolgte seitens der Revisionswerberin aber keine Grundabtretung in natura, sondern zur Erfüllung der baubehördlichen Abtretungsverpflichtung in das öffentliche Gut ausschließlich eine Geldzahlung an die Stadt Wien. Die Revisionswerberin ist daher so zu stellen, als hätte sie niemals diese Geldleistung zur Erfüllung der Abtretungsverpflichtung an die Stadt Wien erbracht. Maßgeblich ist dabei die seinerzeitige Geldleistung, und zwar der Teil dieser Geldleistung, der auf die nunmehr gegenständlichen Flächen entfallen ist. Es kommt nicht in Frage, dass die Revisionswerberin jetzt weniger Geld zurückbekommt, als sie seinerzeit gezahlt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050015.J03

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050015_20171121J03