Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ro 2016/05/0011
Entscheidungsdatum
24.01.2017
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
32011L0092 UVP-RL Art11;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1;
EURallg;
Rechtssatz
Im Baubewilligungsverfahren hatte der Revisionswerber, weil ihm nicht die Rechtsposition eines Nachbarn gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 OÖ BauO 1994 zukam, keine Parteistellung und deshalb keine Möglichkeit, vorzubringen, dass das Bauvorhaben einer UVP zu unterziehen sei. Diese - unmittelbar aus der UVP-RL ableitbare - Möglichkeit wäre ihm jedoch dann einzuräumen gewesen, wenn er Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit" (im Sinne des Art. 11 der UVP-RL) wäre.Im Baubewilligungsverfahren hatte der Revisionswerber, weil ihm nicht die Rechtsposition eines Nachbarn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ BauO 1994 zukam, keine Parteistellung und deshalb keine Möglichkeit, vorzubringen, dass das Bauvorhaben einer UVP zu unterziehen sei. Diese - unmittelbar aus der UVP-RL ableitbare - Möglichkeit wäre ihm jedoch dann einzuräumen gewesen, wenn er Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit" (im Sinne des Artikel 11, der UVP-RL) wäre.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050011.J05
Im RIS seit
10.03.2017
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017
Dokumentnummer
JWR_2016050011_20170124J05