Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2015/04/0027
Entscheidungsdatum
07.03.2017
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
32011L0092 UVP-RL Art11;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/05/0011 E 24. Jänner 2017 RS 4
Stammrechtssatz
Den Mitgliedstaaten steht es hinsichtlich der - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Gruber - geforderten Anfechtungsmöglichkeit offen, entweder direkten Rechtsschutz zu ermöglichen oder den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung zu beschränken. Da, wie aus § 3 Abs. 7 (und 7a) UVPG 2000 eindeutig hervorgeht, Nachbarn im Feststellungsverfahren weder ein Antragsrecht noch eine Parteistellung noch ein Beschwerderecht eingeräumt ist, stellt die den Nachbarn eingeräumte Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar (Hinweis E vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026).Den Mitgliedstaaten steht es hinsichtlich der - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Gruber - geforderten Anfechtungsmöglichkeit offen, entweder direkten Rechtsschutz zu ermöglichen oder den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung zu beschränken. Da, wie aus Paragraph 3, Absatz 7, (und 7a) UVPG 2000 eindeutig hervorgeht, Nachbarn im Feststellungsverfahren weder ein Antragsrecht noch eine Parteistellung noch ein Beschwerderecht eingeräumt ist, stellt die den Nachbarn eingeräumte Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar (Hinweis E vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040027.J01
Im RIS seit
14.04.2017
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Dokumentnummer
JWR_2015040027_20170307J01