Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/05/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2016/05/0011

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art11;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a;

Rechtssatz

Den Mitgliedstaaten steht es hinsichtlich der - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Gruber - geforderten Anfechtungsmöglichkeit offen, entweder direkten Rechtsschutz zu ermöglichen oder den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung zu beschränken. Da, wie aus Paragraph 3, Absatz 7, (und 7a) UVPG 2000 eindeutig hervorgeht, Nachbarn im Feststellungsverfahren weder ein Antragsrecht noch eine Parteistellung noch ein Beschwerderecht eingeräumt ist, stellt die den Nachbarn eingeräumte Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar (Hinweis E vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050011.J04

Im RIS seit

10.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2016050011_20170124J04

Rechtssatz für Ro 2015/04/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/04/0027

Entscheidungsdatum

07.03.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art11;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/05/0011 E 24. Jänner 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Den Mitgliedstaaten steht es hinsichtlich der - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Gruber - geforderten Anfechtungsmöglichkeit offen, entweder direkten Rechtsschutz zu ermöglichen oder den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung zu beschränken. Da, wie aus Paragraph 3, Absatz 7, (und 7a) UVPG 2000 eindeutig hervorgeht, Nachbarn im Feststellungsverfahren weder ein Antragsrecht noch eine Parteistellung noch ein Beschwerderecht eingeräumt ist, stellt die den Nachbarn eingeräumte Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar (Hinweis E vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040027.J01

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2015040027_20170307J01