Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/05/0011

Rechtssatz

Den Mitgliedstaaten steht es hinsichtlich der - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Gruber - geforderten Anfechtungsmöglichkeit offen, entweder direkten Rechtsschutz zu ermöglichen oder den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung zu beschränken. Da, wie aus Paragraph 3, Absatz 7, (und 7a) UVPG 2000 eindeutig hervorgeht, Nachbarn im Feststellungsverfahren weder ein Antragsrecht noch eine Parteistellung noch ein Beschwerderecht eingeräumt ist, stellt die den Nachbarn eingeräumte Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar (Hinweis E vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026).