Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Fe 2016/05/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Fe 2016/05/0001

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei Beurteilung des Inhaltes eines - entsprechend dem AVG - in Spruch und Begründung gegliederten Bescheides kommt es entscheidend auf den Abspruch an, wie er im Spruch gefasst wird, kann doch nur der Bescheidspruch, nicht jedoch auch die Bescheidbegründung in Rechtskraft erwachsen und sind für die Beurteilung des Bescheidspruches, wenn dieser für sich keine Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, Begründungselemente nicht etwa als Auslegungsbehelf heranzuziehen (Hinweis E vom 30. Juni 1999, 99/03/0042).

Schlagworte

Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FE2016050001.H09

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050001_20170926H09