Bei Beurteilung des Inhaltes eines - entsprechend dem AVG - in Spruch und Begründung gegliederten Bescheides kommt es entscheidend auf den Abspruch an, wie er im Spruch gefasst wird, kann doch nur der Bescheidspruch, nicht jedoch auch die Bescheidbegründung in Rechtskraft erwachsen und sind für die Beurteilung des Bescheidspruches, wenn dieser für sich keine Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, Begründungselemente nicht etwa als Auslegungsbehelf heranzuziehen (Hinweis E vom 30. Juni 1999, 99/03/0042).