Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19515 A/2016
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2016/04/0117
Entscheidungsdatum
21.12.2016
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §19 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a idF 2012/I/077;
UVPG 2000 idF 2012/I/077;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0105 E 28. Mai 2015 RS 6
Stammrechtssatz
Nach Absicht des Gesetzgebers der UVPG 2000-Novelle 2012 (RV 1809 BlgNR 24. GP) sollte durch Einführung des § 3 Abs. 7a UVPG 2000 die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens und die anschließende Verurteilung Österreichs durch den EuGH dadurch vermieden werden, dass eine unionsrechtskonforme Lösung für den Rechtsschutz von Umweltorganisationen im Feststellungverfahren durch die Schaffung einer nachgeschalteten Überprüfungsmöglichkeit implementiert wurde.Nach Absicht des Gesetzgebers der UVPG 2000-Novelle 2012 Regierungsvorlage 1809 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode sollte durch Einführung des Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens und die anschließende Verurteilung Österreichs durch den EuGH dadurch vermieden werden, dass eine unionsrechtskonforme Lösung für den Rechtsschutz von Umweltorganisationen im Feststellungverfahren durch die Schaffung einer nachgeschalteten Überprüfungsmöglichkeit implementiert wurde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040117.L02
Im RIS seit
22.02.2017
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018
Dokumentnummer
JWR_2016040117_20161221L02