Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2022/04/0032
Entscheidungsdatum
18.06.2025
Index
E6J
L72002 Beschaffung Vergabe Kärnten
Norm
LVergRG Krnt 2018 §25 Abs1
62012CJ0100 Fastweb VORAB
62013CJ0689 PFE VORAB
62018CJ0333 Lombardi VORAB
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/04/0086 E 29. Jänner 2018 RS 3 (hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Der EuGH (Urteil vom 5.4.2016, PFE, C-689/13) sieht das Vorliegen eines (drohenden) Schadens - in Konkretisierung seiner bereits im Urteil Fastweb geäußerten Rechtsansicht - unabhängig von der Zahl der am Vergabeverfahren teilnehmenden Bieter dann als gegeben an, wenn sich der Auftraggeber im konkreten Fall bei Nachweis des Vorliegens einer rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung gezwungen sieht, den Auftrag neu zu vergeben. Die Antragslegitimation ist daher nicht unabhängig davon, ob dem jeweiligen Antragsteller ein Schaden drohen kann, jedenfalls zu bejahen, sobald davon auszugehen ist, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen wäre. Vielmehr bedarf es auch in dieser Konstellation des drohenden Schadens, der allerdings nach der Rechtsprechung des EuGH auch im - wegen der rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung - frustrierten Interesse des (auszuscheidenden) Bieters an der Neuausschreibung des Vergabeverfahrens liegen kann.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0100 Fastweb VORAB
EuGH62013CJ0689 PFE VORAB
EuGH 62018CJ0333 Lombardi VORAB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040032.L02
Im RIS seit
16.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Dokumentnummer
JWR_2022040032_20250618L02