Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/04/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0086

Entscheidungsdatum

29.01.2018

Index

E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62012CJ0100 Fastweb VORAB;
62013CJ0689 PFE VORAB;
BVergG 2006 §163 Abs1;
  1. BVergG 2006 § 163 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/04/0087

Rechtssatz

Der EuGH (Urteil vom 5.4.2016, PFE, C-689/13) sieht das Vorliegen eines (drohenden) Schadens - in Konkretisierung seiner bereits im Urteil Fastweb geäußerten Rechtsansicht - unabhängig von der Zahl der am Vergabeverfahren teilnehmenden Bieter dann als gegeben an, wenn sich der Auftraggeber im konkreten Fall bei Nachweis des Vorliegens einer rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung gezwungen sieht, den Auftrag neu zu vergeben. Die Antragslegitimation ist daher nicht unabhängig davon, ob dem jeweiligen Antragsteller ein Schaden drohen kann, jedenfalls zu bejahen, sobald davon auszugehen ist, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen wäre. Vielmehr bedarf es auch in dieser Konstellation des drohenden Schadens, der allerdings nach der Rechtsprechung des EuGH auch im - wegen der rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung - frustrierten Interesse des (auszuscheidenden) Bieters an der Neuausschreibung des Vergabeverfahrens liegen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040086.L03

Im RIS seit

27.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016040086_20180129L03

Rechtssatz für Ra 2021/04/0152

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0152

Entscheidungsdatum

09.01.2023

Index

E6J
L72002 Beschaffung Vergabe Kärnten

Norm

LVergRG Krnt 2018 §14 Abs1
62012CJ0100 Fastweb VORAB
62013CJ0689 PFE VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0086 E 29. Jänner 2018 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Der EuGH (Urteil vom 5.4.2016, PFE, C-689/13) sieht das Vorliegen eines (drohenden) Schadens - in Konkretisierung seiner bereits im Urteil Fastweb geäußerten Rechtsansicht - unabhängig von der Zahl der am Vergabeverfahren teilnehmenden Bieter dann als gegeben an, wenn sich der Auftraggeber im konkreten Fall bei Nachweis des Vorliegens einer rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung gezwungen sieht, den Auftrag neu zu vergeben. Die Antragslegitimation ist daher nicht unabhängig davon, ob dem jeweiligen Antragsteller ein Schaden drohen kann, jedenfalls zu bejahen, sobald davon auszugehen ist, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen wäre. Vielmehr bedarf es auch in dieser Konstellation des drohenden Schadens, der allerdings nach der Rechtsprechung des EuGH auch im - wegen der rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung - frustrierten Interesse des (auszuscheidenden) Bieters an der Neuausschreibung des Vergabeverfahrens liegen kann.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0100 Fastweb VORAB
EuGH 62013CJ0689 PFE VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040152.L05

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Dokumentnummer

JWR_2021040152_20230109L03

Rechtssatz für Ra 2022/04/0032

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0032

Entscheidungsdatum

18.06.2025

Index

E6J
L72002 Beschaffung Vergabe Kärnten

Norm

LVergRG Krnt 2018 §25 Abs1
62012CJ0100 Fastweb VORAB
62013CJ0689 PFE VORAB
62018CJ0333 Lombardi VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0086 E 29. Jänner 2018 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der EuGH (Urteil vom 5.4.2016, PFE, C-689/13) sieht das Vorliegen eines (drohenden) Schadens - in Konkretisierung seiner bereits im Urteil Fastweb geäußerten Rechtsansicht - unabhängig von der Zahl der am Vergabeverfahren teilnehmenden Bieter dann als gegeben an, wenn sich der Auftraggeber im konkreten Fall bei Nachweis des Vorliegens einer rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung gezwungen sieht, den Auftrag neu zu vergeben. Die Antragslegitimation ist daher nicht unabhängig davon, ob dem jeweiligen Antragsteller ein Schaden drohen kann, jedenfalls zu bejahen, sobald davon auszugehen ist, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen wäre. Vielmehr bedarf es auch in dieser Konstellation des drohenden Schadens, der allerdings nach der Rechtsprechung des EuGH auch im - wegen der rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung - frustrierten Interesse des (auszuscheidenden) Bieters an der Neuausschreibung des Vergabeverfahrens liegen kann.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0100 Fastweb VORAB
EuGH62013CJ0689 PFE VORAB
EuGH 62018CJ0333 Lombardi VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040032.L02

Im RIS seit

16.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040032_20250618L02