Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2016/04/0068
Entscheidungsdatum
29.06.2017
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §3 Abs4;
UVPG 2000 Anh1 Spalte3;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/04/0069
Ra 2016/04/0070
Ra 2016/04/0071
Ra 2016/04/0072
Ra 2016/04/0077
Ra 2016/04/0074
Ra 2016/04/0075
Ra 2016/04/0076
Ra 2016/04/0073
Rechtssatz
Die Regelung des § 3 Abs. 4 erster Satz UVPG 2000, wonach für Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhangs 1 zum UVPG 2000 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, setzt die Entnahme von mineralischen Rohstoffen "in" einem schutzwürdigen Gebiet voraus.Die Regelung des Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz UVPG 2000, wonach für Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhangs 1 zum UVPG 2000 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, setzt die Entnahme von mineralischen Rohstoffen "in" einem schutzwürdigen Gebiet voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040068.L02
Im RIS seit
22.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017
Dokumentnummer
JWR_2016040068_20170629L02