Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/04/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0027

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Umweltverträglichkeitsprüfung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung, mit dem festgestellt worden war, dass näher genannte Abbauvorhaben der mitbeteiligten Partei nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, erhobene Beschwerde ab. Im Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde ausgeführt, dass dieser Feststellungsbescheid einer aufschiebenden Wirkung zugänglich sei, weil er für nachfolgende Verwaltungsverfahren Bindungswirkung entfalte. Jene Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für dieses Vorhaben zuständig wären, wenn keine UVP durchzuführen wäre, könnten davon ausgehen, dass sie für die Erteilung dieser Genehmigungen zuständig seien. Durch den Gebrauch der solcherart erteilten Bewilligungen würden Eingriffe in Natur und Landschaft getätigt, die nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Ein unverhältnismäßiger, der Antragstellerin drohender Nachteil ist im vorliegenden Fall weder auf Grund des Antragsvorbringens (die angeführten öffentlichen Interessen sind von den zuständigen Genehmigungsbehörden in den materiengesetzlichen Verfahren wahrzunehmen) noch auf Grund des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, dessen Rechtmäßigkeit in dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren nicht zu prüfen ist, zu ersehen, sodass aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040027.L02

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2016040027_20160223L02