Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/04/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0027

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs6;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Umweltverträglichkeitsprüfung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung, mit dem festgestellt worden war, dass näher genannte Abbauvorhaben der mitbeteiligten Partei nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, erhobene Beschwerde ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vollzugstauglichkeit eines Feststellungsbescheides nach dem UVP-G grundsätzlich bejaht und dies - im Fall der Feststellung der UVP-Pflicht - mit der in Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G geregelten Sperrwirkung und der Nichtigerklärung von entgegen dem UVP-G erteilten Genehmigungen begründet. Mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid wurde hingegen festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Abbauvorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterliegen. Eine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Status quo erfolgt durch diesen Bescheid nicht. Die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung(en) für die genannten Abbauarbeiten ändert sich nicht, es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig. Der angefochtene Bescheid bewirkt keine Änderung des bei seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde eine Sperrwirkung erreicht werden, die ohne Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht bestanden hätte. Es ist daher nicht von einer Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040027.L01

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2016040027_20160223L01