Das Ausscheiden eines Angebotes nach § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 ist eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers und somit eigens durch den tatsächlich ausgeschiedenen Bieter zu bekämpfen. In einem solchen Fall ist daher Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens betreffend diese Entscheidung alleine die Frage, ob der Antragsteller vom Auftraggeber zu Recht ausgeschieden worden ist (Hinweis E vom 25. Jänner 2011, 2009/04/0302, mwN). Die Frage, ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Widerspruch aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen (Hinweis B vom 8. September 2015, Ra 2015/04/0058, mwN).Das Ausscheiden eines Angebotes nach Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 ist eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers und somit eigens durch den tatsächlich ausgeschiedenen Bieter zu bekämpfen. In einem solchen Fall ist daher Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens betreffend diese Entscheidung alleine die Frage, ob der Antragsteller vom Auftraggeber zu Recht ausgeschieden worden ist (Hinweis E vom 25. Jänner 2011, 2009/04/0302, mwN). Die Frage, ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Widerspruch aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen (Hinweis B vom 8. September 2015, Ra 2015/04/0058, mwN).