Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/04/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0021

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Index

E6J
16/02 Rundfunk
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62006CJ0393 Ing. Aigner VORAB;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 lita;
ORF-G 2001 §1 Abs1;
ORF-G 2001 §1 Abs2;
ORF-G 2001 §31;

Rechtssatz

Keiner der im österreichischen Markt tätigen Konkurrenten des ORF verfügt über die Möglichkeit der Finanzierung seiner Tätigkeit durch ein Programmentgelt wie in Paragraph 31, ORF-G 2001 geregelt. Vielmehr hat der ORF, was die ihm alleine übertragene Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages anbelangt, mit den Worten des EuGH "quasi ein Monopol". Dass diesem öffentlichen-rechtlichen Auftrag aus Sicht des Bundesgesetzgebers erhebliche Bedeutung eingeräumt wird, ergibt sich schon daraus, dass der ORF zu diesem Zweck vom Bundesgesetzgeber eingerichtet wurde (Paragraph eins, Absatz eins und 2 ORF-G 2001). Daher ist auch die Annahme berechtigt, dass (mit den Worten des EuGH) "die Abschaffung dieses Systems" selbst dann nicht zugelassen wird, wenn es mit Verlust arbeiten sollte vergleiche das Urteil des EuGH vom 10. April 2008, C-393/06). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der ORF das wirtschaftliche Risiko seiner unternehmerischen Tätigkeit selbst zu tragen hat.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0393 Ing. Aigner VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L13

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2016040021_20161123L13