Eine Einrichtung, die zwar keine Gewinnerzielungsabsicht hat, aber dennoch nach Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien arbeitet sowie mangels Mechanismus zum Ausgleich finanzieller Verluste selbst das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit trägt, ist "gewerblicher Art" und daher nicht als Einrichtung öffentlichen Rechts anzusehen (vgl. das E vom 12. Dezember 2007, 2006/04/0179, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 und C- 260/99, Agora und Excelsior, Slg. 2001, I-03605).Eine Einrichtung, die zwar keine Gewinnerzielungsabsicht hat, aber dennoch nach Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien arbeitet sowie mangels Mechanismus zum Ausgleich finanzieller Verluste selbst das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit trägt, ist "gewerblicher Art" und daher nicht als Einrichtung öffentlichen Rechts anzusehen vergleiche das E vom 12. Dezember 2007, 2006/04/0179, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 und C- 260/99, Agora und Excelsior, Slg. 2001, I-03605).