Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/04/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0021

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Index

E6J
16/02 Rundfunk
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62006CJ0337 Bayerischer Rundfunk VORAB;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litc;
ORF-G 2001 §3 Abs1;
ORF-G 2001 §31;

Rechtssatz

Dass das Programmentgelt nach Paragraph 31, ORF-G 2001 als überwiegende Finanzierung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2006 anzusehen ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 13. Dezember 2007, C-337/06, "Bayerischer Rundfunk". So ist das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G terrestrisch (analog oder über DVB-T) versorgt wird (Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G). Nach dieser Bestimmung begründet bereits die Möglichkeit des Empfanges von ORF-Programmen (unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgelts (Hinweis E vom 30. April 2015, Ro 2015/15/0007). Wie im Urteil des EuGH "Bayerischer Rundfunk" werden die zur Verfügung gestellten Mittel daher (im vergaberechtlichen Sinne) ohne spezifische Gegenleistung (gegenüber dem Verbraucher) ausgezahlt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0337 Bayerischer Rundfunk VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L07

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2016040021_20161123L07