Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/04/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0021

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06301000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art1 Abs9;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2;
EURallg;

Rechtssatz

Um eine "Einrichtung des öffentlichen Rechts" im Sinne von Artikel eins, Absatz 9, Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18, die als solche den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegt, handelt es sich, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Die Einrichtung wurde zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen (Buchst. a), sie besitzt Rechtspersönlichkeit (Buchst. b), und sie wird überwiegend durch öffentliche Stellen finanziert oder ihre Leitung unterliegt der Aufsicht durch Letztere oder ihr Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan besteht mehrheitlich aus Mitgliedern, die von öffentlichen Stellen ernannt worden sind (Buchst. c).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L03

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2016040021_20161123L03