Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0109

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0109

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffG 1996 §47 Abs1;

Rechtssatz

Insbesondere aus der Perspektive der Fürsorgepflicht des Dienstgebers ist nicht ersichtlich, was bei einem Fortwirken einer entsprechenden dienstlichen Gefahrenlage für außerdienstliche Zeiten der Möglichkeit des Führens einer (dann den Trageerfordernissen angepassten) Dienstwaffe außerhalb der Dienstzeit grundsätzlich entgegenstehen würde. In diesem Zusammenhang wurde bereits darauf hingewiesen, dass es nicht einsichtig erscheint, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich außerhalb des Dienstes befinden, mit einer anderen Schusswaffe tätig werden sollen als mit einer ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwaffe vergleiche VwGH vom 21. Oktober 2011, 2010/03/0058 (VwSlg 18.256 A/2011)). Diese Überlegungen lassen sich auch auf Justizwachebeamte übertragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030109.L03

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030109_20161122L03