Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0085

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0085

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;

Rechtssatz

Ein Sachverhalt kann dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom Verwaltungsgericht als geklärt angesehen werden, wenn dieser Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt (erstmalig und zulässigerweise) in konkreter Weise behauptet wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030085.L11

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030085_20160913L11