Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
Ra 2016/03/0085
Entscheidungsdatum
13.09.2016
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
Rechtssatz
Ein Sachverhalt kann dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom Verwaltungsgericht als geklärt angesehen werden, wenn dieser Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt (erstmalig und zulässigerweise) in konkreter Weise behauptet wurde (vgl in diesem Sinn VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017).Ein Sachverhalt kann dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom Verwaltungsgericht als geklärt angesehen werden, wenn dieser Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt (erstmalig und zulässigerweise) in konkreter Weise behauptet wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030085.L11
Im RIS seit
17.11.2016
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017
Dokumentnummer
JWR_2016030085_20160913L11