Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0085

Rechtssatz

Ein Sachverhalt kann dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom Verwaltungsgericht als geklärt angesehen werden, wenn dieser Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt (erstmalig und zulässigerweise) in konkreter Weise behauptet wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017).