Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2016/03/0085
Entscheidungsdatum
13.09.2016
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §12 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0054 B 24. Mai 2016 RS 2
Stammrechtssatz
Im freien Gelände ist immer die Gefahr gegeben, dass unbeteiligte Personen (oder auch Tiere) in das Schussfeld geraten können (vgl VwGH vom 20. Juni 2012, 2011/03/0235). Dies gilt umso mehr, wenn eine Schussabgabe in der Nähe eines Wohnhauses erfolgt.Im freien Gelände ist immer die Gefahr gegeben, dass unbeteiligte Personen (oder auch Tiere) in das Schussfeld geraten können vergleiche VwGH vom 20. Juni 2012, 2011/03/0235). Dies gilt umso mehr, wenn eine Schussabgabe in der Nähe eines Wohnhauses erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030085.L04
Im RIS seit
17.11.2016
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017
Dokumentnummer
JWR_2016030085_20160913L04