Verwaltungsgerichtshof
24.05.2016
Ra 2016/03/0054
Im freien Gelände ist immer die Gefahr gegeben, dass unbeteiligte Personen (oder auch Tiere) in das Schussfeld geraten können vergleiche VwGH vom 20. Juni 2012, 2011/03/0235). Dies gilt umso mehr, wenn eine Schussabgabe in der Nähe eines Wohnhauses erfolgt.