Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2016/03/0046
Entscheidungsdatum
12.08.2016
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §23 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/03/0073 E 6. April 2016 RS 5
Stammrechtssatz
Könnte der Revisionswerber etwa durch Verkauf (einer) seiner vorhandenen Waffen seinen Wunsch nach einer für seinen Schießsport besser geeigneten Waffe befriedigen, kann eine Rechtfertigung iSd § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996 auch deshalb nicht als gegeben angesehen werden (vgl in diesem Zusammenhang VwGH vom 6. September 2005, 2005/03/0067).Könnte der Revisionswerber etwa durch Verkauf (einer) seiner vorhandenen Waffen seinen Wunsch nach einer für seinen Schießsport besser geeigneten Waffe befriedigen, kann eine Rechtfertigung iSd Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 auch deshalb nicht als gegeben angesehen werden vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH vom 6. September 2005, 2005/03/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030046.L02
Im RIS seit
06.10.2016
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Dokumentnummer
JWR_2016030046_20160812L02