Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Ra 2016/03/0073
GRS wie Ra 2015/03/0073 E 6. April 2016 RS 5
Könnte der Revisionswerber etwa durch Verkauf (einer) seiner vorhandenen Waffen seinen Wunsch nach einer für seinen Schießsport besser geeigneten Waffe befriedigen, kann eine Rechtfertigung iSd Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 auch deshalb nicht als gegeben angesehen werden vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH vom 6. September 2005, 2005/03/0067).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030073.L02