Bei § 7 Abs 1 MedienG handelt es sich um die Rechtsgrundlage für einen vor den Strafgerichten (§§ 8 und 8a MedienG) durchzusetzenden Entschädigungsanspruch, die von der Regulierungsbehörde bei der Beurteilung, ob eine Sendung des ORF die inhaltlichen Grundsätze des § 10 ORF-G 2001 verletzt hat, nicht unmittelbar anzuwenden (und allenfalls als Auslegungshilfe zu berücksichtigen) ist. Zudem richtet sich der in § 7 Abs 1 MedienG verankerte Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereiches, wie sich aus den in § 7 Abs 2 MedienG aufgezählten Ausnahmetatbeständen, den Gesetzesmaterialien und der zu dieser Bestimmung ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofs ergibt, ausschließlich an die einen Wahrheitsanspruch erhebende Berichterstattung, nicht aber an Werke künstlerischen Schaffens (vgl ErläutRV 2 BlgNR 15. GP, 31; OGH vom 15. Februar 2007, 6 Ob 266/06w; OGH vom 26. Juni 2008, 10 Ob 23/08t; OGH vom 19. August 2009, 15 Os 5/09p).Bei Paragraph 7, Absatz eins, MedienG handelt es sich um die Rechtsgrundlage für einen vor den Strafgerichten (Paragraphen 8 und 8 a MedienG) durchzusetzenden Entschädigungsanspruch, die von der Regulierungsbehörde bei der Beurteilung, ob eine Sendung des ORF die inhaltlichen Grundsätze des Paragraph 10, ORF-G 2001 verletzt hat, nicht unmittelbar anzuwenden (und allenfalls als Auslegungshilfe zu berücksichtigen) ist. Zudem richtet sich der in Paragraph 7, Absatz eins, MedienG verankerte Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereiches, wie sich aus den in Paragraph 7, Absatz 2, MedienG aufgezählten Ausnahmetatbeständen, den Gesetzesmaterialien und der zu dieser Bestimmung ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofs ergibt, ausschließlich an die einen Wahrheitsanspruch erhebende Berichterstattung, nicht aber an Werke künstlerischen Schaffens vergleiche ErläutRV 2 BlgNR 15. GP, 31; OGH vom 15. Februar 2007, 6 Ob 266/06w; OGH vom 26. Juni 2008, 10 Ob 23/08t; OGH vom 19. August 2009, 15 Os 5/09p).