Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0063

Entscheidungsdatum

31.01.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07203020
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

32003L0059 Grundqualifikation Weiterbildung Berufskraftfahrer-RL Anh1;
EURallg;
Grundqualifikations- WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 §13 Abs2 Z5;
Grundqualifikations- WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 §13;

Rechtssatz

Dem VwG kann nicht entgegengetreten werden, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass die dem schriftlichen Antrag nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, Grundqualifiktions-WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 beigefügte Darlegung eines Qualitätssicherungssystems, das betrieben wird, um die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung zu gewährleisten, keine eigenständige Voraussetzung für die Erteilung bzw - im Fall des Fehlens - den Widerruf der Ermächtigung bildet, sondern dem Antrag lediglich zu dem Zweck beizufügen ist, um die Behörde in die Lage zu versetzen, überprüfen zu können, ob die übrigen in Paragraph 13, Grundqualifikations-WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung vorliegen. Ein Widerruf der Ermächtigung wäre etwa erst dann zulässig, wenn die zuständige Behörde hinreichend feststellt, dass eine zugelassene Ausbildungsstätte nicht mehr gewährleistet, dass die Ausbilder über den neuesten Stand der Vorschriften und der Bestimmungen für die Aus- und Weiterbildung gut unterrichtet sind vergleiche Punkt 5.2.3 zweiter Satz des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030063.L10

Im RIS seit

06.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030063_20170131L10