Verwaltungsgerichtshof
31.01.2017
Ra 2016/03/0063
Dem VwG kann nicht entgegengetreten werden, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass die dem schriftlichen Antrag nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, Grundqualifiktions-WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 beigefügte Darlegung eines Qualitätssicherungssystems, das betrieben wird, um die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung zu gewährleisten, keine eigenständige Voraussetzung für die Erteilung bzw - im Fall des Fehlens - den Widerruf der Ermächtigung bildet, sondern dem Antrag lediglich zu dem Zweck beizufügen ist, um die Behörde in die Lage zu versetzen, überprüfen zu können, ob die übrigen in Paragraph 13, Grundqualifikations-WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung vorliegen. Ein Widerruf der Ermächtigung wäre etwa erst dann zulässig, wenn die zuständige Behörde hinreichend feststellt, dass eine zugelassene Ausbildungsstätte nicht mehr gewährleistet, dass die Ausbilder über den neuesten Stand der Vorschriften und der Bestimmungen für die Aus- und Weiterbildung gut unterrichtet sind vergleiche Punkt 5.2.3 zweiter Satz des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030063.L10