Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2016/03/0063
Entscheidungsdatum
31.01.2017
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E07203020
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
32003L0059 Grundqualifikation Weiterbildung Berufskraftfahrer-RL Anh1 ;
EURallg;
Grundqualifikations- WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 §13;
VwRallg;
Rechtssatz
Nach Punkt 5.2.3 erster Satz des Anhangs I der Richtlinie 2003/59/EG kann die Zulassung nur entzogen oder ausgesetzt werden, wenn die Zulassungsbedingungen nicht mehr eingehalten werden. Neben dem in Punkt 5.2 verliehenen Rechtsanspruch auf Zulassung garantiert Punkt 5.2.3 einer Ausbildungsstätte somit auch den Rechtsanspruch, dass ihr die Zulassung nicht aus anderen als den in Abschnitt 5 des Anhangs I der Richtlinie 2003/59/EG genannten Gründen entzogen wird.Nach Punkt 5.2.3 erster Satz des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59/EG kann die Zulassung nur entzogen oder ausgesetzt werden, wenn die Zulassungsbedingungen nicht mehr eingehalten werden. Neben dem in Punkt 5.2 verliehenen Rechtsanspruch auf Zulassung garantiert Punkt 5.2.3 einer Ausbildungsstätte somit auch den Rechtsanspruch, dass ihr die Zulassung nicht aus anderen als den in Abschnitt 5 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59/EG genannten Gründen entzogen wird.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030063.L08
Im RIS seit
06.03.2017
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018
Dokumentnummer
JWR_2016030063_20170131L08