Verwaltungsgerichtshof
31.01.2017
Ra 2016/03/0063
Nach Punkt 5.2.3 erster Satz des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59/EG kann die Zulassung nur entzogen oder ausgesetzt werden, wenn die Zulassungsbedingungen nicht mehr eingehalten werden. Neben dem in Punkt 5.2 verliehenen Rechtsanspruch auf Zulassung garantiert Punkt 5.2.3 einer Ausbildungsstätte somit auch den Rechtsanspruch, dass ihr die Zulassung nicht aus anderen als den in Abschnitt 5 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59/EG genannten Gründen entzogen wird.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030063.L08