Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2016/03/0063
Entscheidungsdatum
31.01.2017
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E07203020
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
32003L0059 Grundqualifikation Weiterbildung Berufskraftfahrer-RL Anh1 ;
32003L0059 Grundqualifikation Weiterbildung Berufskraftfahrer-RL Art7;
EURallg;
Grundqualifikations- WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 §13 Abs2 Z5;
Rechtssatz
Nicht zu den dem Zulassungsantrag beizufügenden Unterlagen zählt Punkt 5.1 des Anhangs I der Richtlinie 2003/59 die von § 13 Abs 2 Z 5 Grundqualifikations- WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 geforderte Darlegung eines Qualitätssicherungssystems, das betrieben werden soll, um die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung zu gewährleisten.Nicht zu den dem Zulassungsantrag beizufügenden Unterlagen zählt Punkt 5.1 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59 die von Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, Grundqualifikations- WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 geforderte Darlegung eines Qualitätssicherungssystems, das betrieben werden soll, um die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung zu gewährleisten.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030063.L04
Im RIS seit
06.03.2017
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018
Dokumentnummer
JWR_2016030063_20170131L04