Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0063

Rechtssatz

Nicht zu den dem Zulassungsantrag beizufügenden Unterlagen zählt Punkt 5.1 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59 die von Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, Grundqualifikations- WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 geforderte Darlegung eines Qualitätssicherungssystems, das betrieben werden soll, um die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung zu gewährleisten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030063.L04