Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
Ra 2016/03/0057
Entscheidungsdatum
20.12.2017
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
KflG 1999 §14 Abs2
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb
Rechtssatz
Lässt die Kraftfahrlinie der revisionswerbenden Partei (schon) ohne Hinzutreten der Linie der mitbeteiligten Partei keine wirtschaftliche Betriebsführung gewärtigen, besteht in diesem Fall kein Schutz vor der Konkurrenzierung durch eine neue Linie (vgl. VwGH 22.10.2012, 2010/03/0095 und 0096).Lässt die Kraftfahrlinie der revisionswerbenden Partei (schon) ohne Hinzutreten der Linie der mitbeteiligten Partei keine wirtschaftliche Betriebsführung gewärtigen, besteht in diesem Fall kein Schutz vor der Konkurrenzierung durch eine neue Linie vergleiche VwGH 22.10.2012, 2010/03/0095 und 0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030057.L10
Im RIS seit
01.02.2022
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022
Dokumentnummer
JWR_2016030057_20171220L10