Verwaltungsgerichtshof
20.12.2017
Ra 2016/03/0057
Lässt die Kraftfahrlinie der revisionswerbenden Partei (schon) ohne Hinzutreten der Linie der mitbeteiligten Partei keine wirtschaftliche Betriebsführung gewärtigen, besteht in diesem Fall kein Schutz vor der Konkurrenzierung durch eine neue Linie vergleiche VwGH 22.10.2012, 2010/03/0095 und 0096).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030057.L10