Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0057

Rechtssatz

Lässt die Kraftfahrlinie der revisionswerbenden Partei (schon) ohne Hinzutreten der Linie der mitbeteiligten Partei keine wirtschaftliche Betriebsführung gewärtigen, besteht in diesem Fall kein Schutz vor der Konkurrenzierung durch eine neue Linie vergleiche VwGH 22.10.2012, 2010/03/0095 und 0096).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030057.L10