Vor dem Hintergrund, dass das VwG seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), liegt auf der Hand, dass die für eine Prüfung nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erster Satz in Verbindung mit § 14 Abs. 2 KflG 1999 vorzunehmenden Sachverhaltsermittlungen auf die Ergründung der jeweils aktuellen Sachlage gerichtet sein müssen.Vor dem Hintergrund, dass das VwG seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), liegt auf der Hand, dass die für eine Prüfung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 vorzunehmenden Sachverhaltsermittlungen auf die Ergründung der jeweils aktuellen Sachlage gerichtet sein müssen.