Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0057

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund, dass das VwG seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), liegt auf der Hand, dass die für eine Prüfung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 vorzunehmenden Sachverhaltsermittlungen auf die Ergründung der jeweils aktuellen Sachlage gerichtet sein müssen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030057.L07